Unter dem Code 23X6 hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf diverser Audi-Modelle mit V-TDI Motoren angeordnet. Grund für den Rückruf ist, dass das KBA eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. eine unzulässige Reduzierung des Emissionskontrollsystems festgestellt hat. Audi muss diese Funktionen entfernen.
Um ein Software-Update beim Motorsteuergerät aufzuspielen, muss Audi die betroffenen Fahrzeuge in die Werkstatt zurückrufen. Der Rückruf für einen Audi A4 Avant sorgte dabei für Irritationen. Denn in dem Schreiben der Audi AG vom November 2019 ist von einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung des Emissionskontrollsystems keine Rede. Vielmehr heißt es, dass bei dem Fahrzeug eine missbräuchliche Falschbefüllung des AdBlue-Tanks, z.B. mit Wasser, nicht in allen Fällen mit der erforderlichen Güte erkannt werde. Dies solle durch ein Software-Update behoben werden.
„Das hört sich im Grunde harmlos an und erinnert zunächst nicht an Abgasmanipulationen. Die Richtigstellung der Audi AG kam dann einige Wochen später“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
Mit Schreiben aus Januar 2020 an den gleichen Besitzer des Audi A4 Avant hörte sich der Grund für den Rückruf ganz anders an. Hier erklärt die Audi AG, dass bei dem Modell Unregelmäßigkeiten in der Motorsteuerungssoftware im Hinblick auf die Funktionsweise des Emissionsminderungssystems festgestellt wurden und deshalb ein Software-Update aufgespielt werden muss.
Ursache für die falsche Erklärung im ersten Rückruf sei ein „interner Arbeitsfehler“ gewesen, für den sich Audi entschuldigt.
„Der Hintergrund für den Rückruf ist also viel ernster als ein versehentliches Befüllen des AdBlue-Tanks mit Wasser. Es geht um Abgasmanipulationen bei Diesel-Fahrzeugen mit V-TDI-Motoren, die unter dem Code 23X6 zurückgerufen werden. Ob das mit dem ersten Rückrufschreiben verhüllt werden sollte oder ob es sich um tatsächlich um einen internen Arbeitsfehler handelt, sei dahingestellt. Fakt ist, dass betroffene Audi-Kunden Schadensersatzansprüche geltend machen können“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.
Der BGH hat bereits 2019 klargestellt, dass unzulässige Abschalteinrichtungen einen Mangel darstellen und die Käufer Anspruch auf Ersatz haben. Auch bei Fahrzeugen mit den größeren 3-Liter-Dieselmotoren haben verschiedene Gerichte den geschädigten Käufern bereits Schadensersatz zugesprochen.
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