Vieles, wenn nicht fast alles, spricht dafür, dass VW im Abgasskandal vor dem EuGH eine empfindliche Niederlage wird hinnehmen müssen. Eine Niederlage, von der auch andere Autobauer wie Daimler oder BMW betroffen wären. In einem Verfahren vor dem EuGH machte die Generalanwältin Eleanor Sharpston in ihrem Schlussantrag am 30. April klar, dass sie Abschalteinrichtungen bei der Abgasreinigung grundsätzlich für unzulässig hält (Az.: C-693/18).
Ein französisches Gericht hatte den EuGH angerufen, um klären zu lassen, ob VW bei einem Fahrzeug mit dem Motor des Typs EA 189 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat. Die Generalanwältin bejahte dies eindeutig. „Dabei geht ihre Einschätzung weit über den VW-Motor EA 189 hinaus. Sie hält Abschalteinrichtungen grundsätzlich für illegal, wenn sie dazu führen, dass die Grenzwerte beim Emissionsausstoß nicht eingehalten werden. Das betrifft auch andere Hersteller und andere Motoren, beispielsweise wenn ein Thermofenster bei der Abgasreinigung verwendet wird“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
Noch liegt kein Urteil des EuGH, sondern erst der Schlussantrag der Generalanwältin vor. Es wäre aber nicht überraschend, wenn der EuGH ihrem Antrag folgt. Mit einer Entscheidung wird in einigen Wochen gerechnet.
„Folgt der EuGH dem Antrag, erhält der Abgasskandal eine ganz neue Dimension und trifft nicht nur VW, sondern auch andere Hersteller“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser. Denn die Generalanwältin erklärte, dass Abschalteinrichtungen nach der Verordnung Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässig sind, wenn dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert wird. Das ist beispielsweise bei den vielfach verwendeten Thermofenstern bei der Abgasreinigung des Fall.
Ausnahmen seien laut der Generalanwältin nur in engen Grenzen zulässig, wenn sie den Motor vor unmittelbaren und plötzlichen Schäden schützen. Nicht aber, um den Motor z.B. vor Verschleiß oder Verschmutzung zu schützen. Autohersteller müssten die Fahrzeuge so konzipieren, dass sie die Grenzwerte bei den Emissionen während des normalen Betriebs einhalten, also nicht nur im Prüfmodus, sondern auch im regulären Straßenverkehr, stellte die Generalanwältin klar.
„Der Argumentation der Autobauer, dass die Thermofester aus Motorschutzgründen nötig sind und Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden müssen, ist damit der Zahn gezogen. Viele Käufer eines Diesel-Fahrzeugs haben damit gute Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.
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