Das Amtsgericht München hat das Insolvenzverfahren über die Wirecard AG am 25. August 2020 regulär eröffnet (Az.: 1542 IN 1308/20). Gläubiger können damit ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter ab sofort anmelden. Die Anmeldefrist läuft bis zum 26. Oktober 2020.
Zwei Monate nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht München nun auch das reguläre Insolvenzverfahren über die Wirecard AG eröffnet. Zwei Monate, in denen viel passiert ist. Ehemalige Vorstände sitzen in Untersuchungshaft oder befinden sich auf der Flucht. Die Staatsanwaltschaft München ermittelt in verschiedene Richtungen, u.a. wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs, der Untreue oder der Marktmanipulation. Inzwischen gibt es deutliche Hinweise, dass bei der Wirecard AG die Bilanzen schon seit 2015 gefälscht wurden. Von den fehlenden 1,9 Milliarden Euro gibt es keine Spur. Sie haben wahrscheinlich nur als Luftbuchung existiert.
Zurück bleibt eine Vielzahl geschädigter Aktionäre und Anleger der Wirecard AG. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben sie eine erste Möglichkeit, wenigstens einen Teil ihrer Verluste wieder aufzufangen. Normalerweise werden Forderungen von Aktionären im Insolvenzverfahren nur nachrangig bedient. „Im Fall Wirecard dürfte das allerdings anders sein. Es stehen Betrugsvorwürfe im Raum und die Wirecard AG hat auch gegen ihre Ad-hoc-Pflichten verstoßen. Daher können Aktionäre Schadensersatzansprüche im Insolvenzverfahren anmelden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
Die Forderungen müssen bis zum 26.10.2020 beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Die Frist sollten Anleger und Aktionäre nicht ungenutzt verstreichen lassen, denn nun angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden. Grund und Höhe der Forderung müssen bei der Anmeldung angegeben werden. „Es reicht nicht einen Anspruch pauschal zu behaupten. Er muss auch gut begründet werden“, so Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht unterstützt Sie gerne bei der Anmeldung der Forderungen.
Mit einer hohen Insolvenzquote kann allerdings nicht gerechnet werden. Unabhängig vom Insolvenzverfahren können Anleger und Aktionäre der Wirecard daher auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen.
Schadensersatzansprüche können sich nicht nur gegen die mutmaßlichen Täter richten, sondern auch gegen weitere (ehemalige) Vorstände und Aufsichtsräte der Wirecard AG. Bei bilanzrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Verstößen haften sie auch mit ihrem Privatvermögen.
Ansprüche kommen auch gegen die Wirtschaftsprüfer in Betracht, die über die Jahre die Bilanzen der Wirecard durchgewunken haben, obwohl sie offensichtlich schon seit 2015 frisiert wurden.
Besonders bei Kleinanlegern können auch Ansprüche gegen die Anlageberater in Betracht kommen, wenn diese nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt haben.
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