Der Widerruf von Autofinanzierungen ist weiterhin möglich. Das wird nach einem beachtenswerten, bisher noch unveröffentlichtem Urteil des Bundesgerichtshofs deutlich (Az.: XI ZR 525/19). Der BGH entschied mit Urteil vom 27. September 2020, dass ein Darlehensvertrag wirksam widerrufen werden kann, wenn die Bank bei der Widerrufsbelehrung vom gesetzlichen Muster abgewichen ist.
Der BGH hatte im Frühjahr entschieden, dass Banken sich auf Musterschutz berufen können, wenn sie sich an die gesetzliche Mustervorlage halten. Weichen die Banken allerdings vom gesetzlichen Muster ab und nehmen Änderungen vor, öffnet sich die Tür für den Widerruf.
So war es in dem Fall, den der BGH aktuell zu entscheiden hatte. Der Verbraucher hatte ein Darlehen zur Autofinanzierung mit der FCA Bank geschlossen und später widerrufen. Der BGH hat das Urteil zwar bisher nicht veröffentlicht. So weit bekannt wurde, ging es aber um Angaben zu einem Kreditschutzbrief bzw. Restschuldversicherung. Demnach hat die Bank in ihren Widerrufsinformationen offenbar darauf hingewiesen, dass der Widerruf des Kreditvertrags gleichzeitig auch zum Widerruf der weiteren verbundenen Verträge wie eines Kreditschutzbriefes führt. Solche Verträge hatte der Kläger allerdings nicht abgeschlossen. Die Widerrufsbelehrung war damit fehlerhaft und der Widerruf auch lange nach Vertragsschluss noch möglich, weil die Widerrufsfrist durch den Fehler der Bank nicht in Lauf gesetzt wurde.
Banken bieten mit dem Darlehensvertrag häufig noch den Abschluss einer Restschuldversicherung, eines Schutzbriefes oder ähnliches an. Diese werden oft selbst dann in der Widerrufsbelehrung aufgeführt, wenn der Verbraucher sie gar nicht abgeschlossen hat. Damit wird die Widerrufsbelehrung insgesamt fehlerhaft, weil sie vom gesetzlichen Muster abweicht. „Folge ist, dass der Kreditvertrag immer noch widerrufen werden kann. Neben der FCA Bank sind auch anderen Banken vergleichbare Fehler, die zum Widerruf berechtigen, unterlaufen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
Rechtsanwalt Dr. Gasser hat schon zahlreiche Verbraucher beim Widerruf von Kreditverträgen vertreten. Er weist darauf hin, dass eine weitere Klausel in vielen Darlehensverträgen strittig ist: „Laut Gesetz ist vorgesehen, dass die Bank auch zutreffende Angaben zu den verlangten Kreditsicherheiten machen muss, damit die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt wird. Tatsächlich sind diese Angaben aber oft unzutreffend.“
Da es sich bei Autofinanzierungen häufig um sog. verbundene Verträge handelt, wird durch den erfolgreichen Widerruf nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Das Auto geht dann an die Bank und der Verbraucher bekommt sein Geld zurück. Ob er sich eine Nutzugsentschädigung anrechnen lassen muss, ist umstritten.
„Der Widerrufsjoker ist damit auch bei Fahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind oder denen Fahrverbote drohen, eine interessante Möglichkeit den Kaufvertrag rückabzuwickeln“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Eine Betroffenheit des Fahrzeugs von Abgasmanipulationen ist aber keine Voraussetzung für den Widerruf. Entscheidend ist der Fehler der Bank.
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