Der Widerruf der Autofinanzierung kann eine lukrative Möglichkeit sein, aus dem Vertrag auszusteigen und das Fahrzeug zurückzugeben. Gerade in Zeiten von Abgasskandal oder Diesel-Fahrverboten kann der Widerrufsjoker ein willkommener Ausweg sein. Möglich ist der Widerruf sowohl bei Kreditverträgen zur Autofinanzierung als auch bei Leasingverträgen.
Daran ändert auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs nichts. Der BGH hat mit Urteil vom 24. Februar 2021 das Widerrufsrecht bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung verneint (Az.: VIII ZR 36/20). Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass der Widerruf eines Leasingvertrags grundsätzlich nicht möglich ist. Er hat lediglich entschieden, dass ein Widerrufsrecht nach § 506 BGB nicht in Betracht kommt, da ein Kilometerleasingvertrag weder eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers vorsieht.
„Für den Widerruf von Leasingverträgen ist aber das Widerrufsrecht nach § 312g BGB für die Fälle, in denen der Leasingvertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurden, ohnehin viel entscheidender. Hier ist der Widerruf immer noch möglich“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.
Bei Leasingverträgen im Wege des Fernabsatzes findet kein persönlicher Kontakt zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasingunternehmen statt. Eine Konstellation, die in viel Fällen gegeben ist, weil der Leasingvertrag von einem Mitarbeiter des Autohauses vermittelt wird und eben nicht von einem Mitarbeiter des Leasinggebers. Von den Vertragsgesprächen bis zur Unterschrift findet dementsprechend kein persönlicher Kontakt zwischen Kunde und Leasingunternehmen statt. Eine Belehrung über ihr Widerrufsrecht nach § 312g BGB haben die Leasingnehmer bei vielen Leasingverträgen, die im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurden, nicht erhalten, sondern nur eine Belehrung nach § 506 BGB. „Das bedeutet, dass viele Leasingnehmer nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht informiert wurden, die Widerrufsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt wurde und der Widerruf immer noch möglich ist“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Das OLG München hat bereits mit Urteil vom 18. Juni 2020 erklärt, dass der Leasingnehmer ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB hat und er bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Erstattung des geleisteten Leasingraten verlangen kann (Az.: 32 U 7119/19). „Das OLG München entschied sogar, dass er sich keinen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.
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