Die schlechten Nachrichten reißen für UDI-Anleger nicht ab. Nachdem die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG bereits Ende April Insolvenzantrag gestellt hat, drohen nun bei weiteren UDI-Gesellschaften Forderungsausfälle. Dadurch sind auch Zinszahlungen und Rückzahlungen der Nachrangdarlehen an die Anleger gefährdet.
Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin veröffentliche am 8. Juni 2021 entsprechende Mitteilungen der betroffenen UDI-Gesellschaften. Konkret handelt es sich um die Gesellschaften UDI Immo Sprint Festzins I und UDI Immo Sprint Festzins II sowie um die UDI Energie Festzins 13 und UDI Energie Festzins 14.
Die Anleger hatten den UDI-Gesellschaften Nachrangdarlehen gewährt und diese hatten dann ihrerseits Nachrangdarlehen an Projektgesellschaften gegeben, u.a. an die te management GmbH. Doch diese hat am 2. Juni 2021 Insolvenz angemeldet. Damit sind auch ausstehende Zinszahlungen und Rückzahlungen an die UDI-Gesellschaften gefährdet. Ein Forderungsausfall könne zudem bei den mit der insolventen te management GmbH verbundenen Projektgesellschaften drohen. Die te energy sprint Festzins I hat bereits auf einen drohenden Forderungsausfall hingewiesen.
Damit ist auch das Geld der Anleger, die den Gesellschaften Nachrangdarlehen gewährt haben, in Gefahr. Sie drohen auf ihren Forderungen, auf Zinszahlungen und Rückzahlungen sitzen zu bleiben.
Die Liste der schlechten Nachrichten ist damit für UDI-Anleger noch nicht zu Ende. Den Gesellschaften UDI Energie Festzins III und UDI Energie Festzins VII hat die BaFin am 10. Mai 2021 die Einstellung und Abwicklung ihrer unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfte aufgegeben. Die Gesellschaften müssen damit die angenommenen Gelder unverzüglich an die Anleger zurückzahlen.
„Ob die Gesellschaften das leisten können, ist fraglich. Weitere Insolvenzen von UDI-Gesellschaften können derzeit nicht mehr ausgeschlossen werden. UDI-Anleger sollten daher rechtzeitig handeln, um sich vor den drohenden finanziellen Verlusten zu schützen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Nachrangklauseln überhaupt wirksam vereinbart wurden. Hintergrund für die Abwicklungsanordnungen der BaFin dürfte wohl sein, dass sie die Klauseln für unwirksam hält. „Das hätte für die Anleger zumindest den Vorteil, dass sie sich im Insolvenzverfahren nicht ganz hinten anstellen müssten. Ihre Forderungen würden dann gleichrangig mit den Forderungen der anderen Gläubiger behandelt“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Zudem kann geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht werden können. Forderungen können z.B. gegen die Anlagevermittler bzw. Anlageberater entstanden sein, wenn diese nicht pflichtgemäß über die bestehenden Risiken der Geldanlage und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben.
Ansprüche können auch gegen die Verantwortlichen der UDI-Gesellschaften entstanden sein. „Wenn die Nachrangklauseln unwirksam sind, könnten sie gegen das Kreditwesengesetz verstoßen haben“, so Dr. Gasser.
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