Es ist immerhin ein Lichtblick für die geschädigten Anleger, die in P&R Container investiert haben: Die ersten Abschlagzahlungen fließen und Mitte 2022 soll es eine weitere Auszahlung geben. Um die finanziellen Verluste auszugleichen, die die Anleger durch die P&R-Insolvenz erlitten haben, wird das allerdings nicht reichen. „Der Schaden der Anleger ist weitaus höher und kann über das Insolvenzverfahren nicht aufgefangen werden. Allerdings können die Anleger auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Hier droht Ende 2021 aber die Verjährung der Ansprüche“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
Anleger haben Anspruch auf eine ordnungsgemäße Anlageberatung. Dazu gehört u.a. auch, dass sie über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage und besonders über ihr Totalverlust-Risiko aufgeklärt werden. „Die P&R-Containerinvestments wurden von den Beratern und Vermittlern oft als sichere Kapitalanlage angepriesen und die bestehenden Risiken dabei unter den Tisch gekehrt. Solch eine Falschberatung begründet den Anspruch auf Schadenersatz“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Die unzureichende Aufklärung über die Risiken ist dabei nur ein Beratungsfehler. Die Berater hätten darüber hinaus auch darauf hinweisen müssen, dass sie keine Anspruch auf den Rückkauf der Container zu einem Festpreis am Ende der Vertragslaufzeit haben. Auch ein Hinweis auf eingeschränkte Testate der Wirtschaftsprüfer wäre für die Anleger bei ihren Investitionsentscheidung hilfreich gewesen. „Verschiedene Gerichte haben inzwischen entschieden, dass die Anleger aufgrund der Falschberatung Anspruch auf Schadenersatz haben. Allerdings müssen sie noch in diesem Jahr geltend gemacht werden, bevor sie verjähren“, sagt Rechtanwalt Dr. Gasser.
2018 meldeten die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs GmbH, die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs GmbH, die P&R Container Leasing GmbH sowie die P&R Transport-Container GmbH Insolvenz an. Aufgrund der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist verjähren die Schadenersatzansprüche daher am 31.12.2021. Daher sollten Anleger jetzt rechtzeitig handeln.
Anleger, die eine sog. Hemmungsvereinbarung nicht unterzeichnet haben, können sich zudem mit Rückforderungsansprüchen der Insolvenzverwalter konfrontiert sehen. „Ob diese Ansprüche gerechtfertigt sind, ist allerdings umstritten. Gerichte haben hier bislang unterschiedlich entschieden“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gasser.
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