Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits am 27.04.2021 zum Verfahren XI ZR 26/20 beschlossen, dass der sogenannte AGB-Änderungsmechanismus der bis dato regelmäßig in Bank-AGBs verwendet wurde, unwirksam ist. Zwar wurde das Verfahren konkret gegen die Postbank geführt – aber auch andere Banken sind in diesen Tagen gezwungen, die Genehmigung ihrer Kunden zu umfangreichen Änderungen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuholen.
Z.B. verwenden Sparkassen in ihren AGB (Nr. 2 Abs. 1 bis 3 und Nr. 17 Abs. 6) „Sonderbedingungen“, nach denen bei anstehenden Änderungen dieser AGB eine Information der Kunden ausreicht und diese nicht konkret Zustimmen müssen. Eine ausbleibende Reaktion legitimiert die Veränderung.
Rechtsanwalt Dr. Gasser, Kiel: „Dieser Änderungsmechanismus besagte, dass die Sparkasse auch ohne aktive Zustimmung des Kunden Änderungen an Produkt¬bedingungen oder auch Preis¬erhöhungen umsetzen konnten. Die Verbraucherzentrale hat dies als verbraucherfeindlich erkannt und geklagt.“
Da sich die neuen AGB ausschließlich auf diesen nun vom Gesetzgeber geforderten Punkt beziehen und dies Verbraucherrechte stärkt, ist nach Meinung des Rechtsanwaltes nichts gegen eine Zustimmung einzuwenden. Dr. Gasser empfiehlt aber weiterhin, im Verkehr mit Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken vorsichtig zu sein, denn gerade die aktuellen Niedrigzinsen und vor allem anstehende Veränderungen auf dem Kapitalmarkt zwingen Kreditinstitute dazu, kreativ neue Produkte zu entwickeln. Und es gibt nach wie vor nicht ganz sauber geklärte Umstände zu Darlehenswiderrufen, Zinsberechnungen und der Zulässigkeit von Vorfälligkeitsentgelten.
Als Rechtsanwalt und Bankkaufmann sowie als Kooperationspartner des Portals kapitalschutz.de steht Dr. Gasser gern für weitere Fragen rund um Ihre Bank zur Verfügung.
Das Urteil können Sie sich hier ansehen.
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