Für die vorzeitige Beendigung eines Immobiliendarlehens muss ein Verbraucher der kreditgebenden
Sparkasse keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Das hat das Landgericht Kiel mit Urteil vom 4.
November 2022 entschieden (Az.: 12 O 198/21).
Um die entgangenen Zinsen im Falle einer vorzeitigen Darlehensablösung zu kompensieren,
verlangen Banken und Sparkassen in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. „Seit dem 21. März
2016 müssen sie den Darlehensnehmer über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
aufklären. Erfolgt diese Aufklärung nicht ordnungsgemäß, verliert die Bank ihren Anspruch auf
Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.
Sparkasse hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung
So hat auch das LG Kiel entschieden, dass eine Sparkasse keinen Anspruch auf eine
Vorfälligkeitsentschädigung hat, weil sie ihren Kunden nicht ausreichend aufgeklärt hat. Dieser hatte
bei der Sparkasse im Dezember 2016 ein Immobiliendarlehen mit einem bis zum 31.12.2031
gebundenen Sollzinssatz aufgenommen. In dem Vertrag war ebenfalls vereinbart, dass die Sparkasse
im Fall einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann.
Tatsächlich löste der Kläger das Darlehen bereits 2021 ab, weil er die Immobilie verkaufen wollte. An
die Sparkasse zahlte er eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 14.000 Euro, die er nun
zurückforderte. Mit Erfolg: Das LG Kiel entschied, dass die Sparkasse keinen Anspruch auf die Zahlung
der Vorfälligkeitsentschädigung habe, da sie deren Berechnung fehlerhaft dargestellt habe.
Bei unzureichenden Angaben kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung
Ein Kreditinstitut habe bei unzureichenden Angaben zur Laufzeit des Darlehens, Kündigungsrecht
oder Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB keinen Anspruch auf
diese, führte das Gericht aus. Im konkreten Fall sei die Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft. In dem Darlehensvertrag hieß es dazu, dass die Berechnung nach der sog. Aktiv/Passiv-Methode erfolge. Weiter heißt es wörtlich: „Durch diese Berechnungsmethode wird die Sparkasse so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre.“
Landgericht Kiel sieht Formulierung als fehlerhaft an
Diese Formulierung sei fehlerhaft, so das LG Kiel. Denn der Zins war laut Darlehensvertrag bis zum
31.12.2031 gebunden. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei jedoch nicht bis zum Ablauf der
Zinsbindung zu berechnen, sondern nur bis zum Zeitpunkt des gesetzlichen oder vertraglich
vereinbarten Kündigungsrechts. Bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen sei dies in der Regel
nach zehn Jahren unter Einhaltung einer weiteren Kündigungsfrist von sechs Monaten, also nach 10
Jahren und sechs Monaten nach dem vollständigen Bezug des Darlehens der Fall, so das LG Kiel.
In dem Fall vor dem LG Kiel ging es um einen Darlehensvertrag mit der Förde Sparkasse. Doch auch
anderen Sparkassen oder Banken dürften ähnliche Fehler unterlaufen sein. „Vorfälligkeitsentschädigungen bewegen sich gerade bei Immobiliendarlehen schnell im fünfstelligen Bereich. Darlehensnehmer können daher prüfen lassen, ob sie eine solche Entschädigung überhaupt zahlen müssen oder ggf. auch die Rückzahlung verlangen“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.
Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/vorfaelligkeitsentschaedigung/
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