Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – und zwar auch für Teilzeitbeschäftigte und
Minijobber. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2023 entschieden (Az.: 5 AZR
108/22).
Das BAG stellte damit klar, dass auch geringfügig Beschäftigte, die ihre Wunscharbeitszeiten
anmelden können, und die die gleiche Qualifikation mitbringen und die gleichen Tätigkeiten
ausführen wie ihre Kollegen in Vollzeit auch Anspruch auf die gleiche Bezahlung haben.
Gleicher Lohn für geringfügig Beschäftigte
In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um einen Rettungssanitäter, der als geringfügig Beschäftigter
einen geringeren Stundenlohn erhielt als die Rettungssanitäter in Vollzeit und gegen diese
Ungleichbehandlung geklagt hat.
Der beklagte Arbeitgeber setzte Rettungssanitäter in Vollzeit und in Teilzeit ein. Der Unterschied lag
nicht nur in den Arbeitsstunden, sondern auch in der Bezahlung und Planung. Während die
Vollzeitbeschäftigten einen Stundelohn von 17 Euro erhielten, gab es für die geringfügig
Beschäftigten nur 12 Euro in der Stunde. Die Lohnunterschiede begründete der Arbeitgeber mit der
besseren Planbarkeit der Arbeit mit den Vollzeitbeschäftigten, die er verbindlich einteilen könne. Die
geringfügig Beschäftigten dürften hingegen Wünsche für ihre Einsatzzeiten äußern oder auch
Anfragen ablehnen. Im Gegenzug erhielten sie einen geringeren Lohn.
Fünf Euro weniger in der Stunde für die gleiche Tätigkeit wollte der Kläger nicht hinnehmen. Er
verlangte eine entsprechende Nachzahlung für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021 – insgesamt
3286 Euro. Dies begründete er damit, dass die schlechtere Bezahlung eine Benachteiligung seiner
Teilzeitarbeit darstelle.
Das BAG gab der Klage statt und bestätigte das Urteil des Landesarbeitsgerichts München.
Unabhängig von der Anzahl der Arbeitsstunden übten die Rettungssanitäter in dem Unternehmen
die gleiche Tätigkeit aus und verfügen über die gleiche Qualifikation. Durch die geringere
Stundenvergütung werde der Kläger daher ohne sachlichen Grund benachteiligt, stellten die Erfurter
Richter klar. Der von der Arbeitgeberin pauschal behauptete Mehraufwand bei der Planung
rechtfertige nicht die unterschiedliche Bezahlung.
Auch bei der Planung der Einsatzzeiten der Vollzeitbeschäftigen sei der Arbeitgeber nicht frei und
müsse das Arbeitszeitgesetz und die Einhaltung von Ruhepausen beachten. Die geringfügig
Beschäftigten seien zwar freier in der Gestaltung ihrer Arbeitszeiten, hätten allerdings auch keinen
Anspruch auf die Zuweisung der gewünschten Dienste. Dass ein Arbeitnehmer sich auf Weisung des
Arbeitgebers zu bestimmten Dienstzeiten einfinden muss, rechtfertige in der Gesamtschau keinen
höheren Stundenlohn gegenüber einem Arbeitnehmer, der bezüglich seiner Einsatzzeiten nicht
weisungsgebunden ist, so das BAG.
„Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Teilzeitbeschäftige ohne sachlichen Grund nicht
schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte. Sie haben damit auch Anspruch auf den
gleichen Stundenlohn. Diese Regelung hat das BAG konsequent umgesetzt und deutlich gemacht,
dass sich eine Ungleichbehandlung durch eine unterschiedliche Anzahl der Arbeitsstunden nicht
rechtfertigen lässt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.
Rechtsanwalt Dr. Gasser berät sie gerne zu ihren rechtlichen Möglichkeiten.
Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/arbeitsrecht/
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