Beratungsprotokoll Anfechtung
In der heutigen Finanzwelt spielt das Beratungsprotokoll eine entscheidende Rolle für Anleger, die fundierte Entscheidungen treffen möchten. Doch was geschieht, wenn dieses Protokoll fehlerhaft ist? Die Anfechtung eines fehlerhaften Beratungsprotokolls kann in solchen Fällen eine wichtige Maßnahme für den Schutz Ihrer Interessen darstellen.
Ein Beratungsprotokoll, das im Rahmen einer Anlageberatung aufgenommen wurde und inhaltliche Fehler enthält, kann vom Anleger grundsätzlich angefochten werden. Hier sind die wesentlichen Punkte dazu:
- Rechtsgrundlage: Ein Beratungsprotokoll dient gemäß § 34 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) dazu, den Inhalt der Anlageberatung zu dokumentieren. Es soll Transparenz schaffen und dem Schutz des Anlegers dienen.
- Relevanz der Unterschrift: Auch wenn der Anleger das Protokoll unterschrieben hat, bedeutet dies nicht automatisch, dass er die darin enthaltenen Angaben als korrekt anerkennt. Die Unterschrift bestätigt in der Regel nur den Erhalt des Protokolls, nicht zwingend dessen Richtigkeit.
- Anfechtung wegen Fehlern:
- Wenn das Protokoll wesentliche inhaltliche Fehler enthält, die die Beratung falsch wiedergeben oder wichtige Informationen weglassen, kann dies ein Hinweis auf eine fehlerhafte Beratung sein.
- Der Anleger kann sich auf die inhaltlichen Fehler berufen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ein Schaden entstanden ist.
- Eine formale Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB (z. B. wegen Irrtums) kommt in Betracht, wenn der Anleger durch den Fehler getäuscht wurde oder irrtümlich von einer falschen Beratung ausgegangen ist.
- Nachweis des Fehlers: Der Anleger muss nachweisen können, dass das Protokoll inhaltlich falsch ist und dass diese Fehler für die Entscheidung über die Anlage von Bedeutung waren. Hierbei können weitere Unterlagen, Zeugenaussagen oder Aufzeichnungen hilfreich sein.
- Konsequenzen für den Anleger: Wenn der Nachweis gelingt, kann dies die Grundlage für eine Rückabwicklung der Anlage oder für Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank oder den Finanzdienstleister sein.
Es empfiehlt sich, bei inhaltlichen Fehlern im Beratungsprotokoll schnell zu handeln, da es Fristen geben kann. Auch die Unterstützung eines Rechtsanwalts, der auf Kapitalanlagerecht spezialisiert ist, ist sinnvoll.
Rechtsanwalt
Dr. Ingo Gasser vertritt seit 1992 private Mandanten und mittelständische Unternehmen im Bankrecht. Spezialisiert auf das Bank- und Kapitalmarktrecht und das Schadensersatzrecht wurde tausenden Mandanten erfolgreich zu ihrem Recht verholfen. Kompetente und persönliche Beratung einschließlich sorgfältiger Ermittlung der Tatsachengrundlage sind die Basis des Erfolgs. Nehmen Sie Kontakt auf: 0431-99697080