Nach einem Urteil des Landgerichts Trier (5 O 417/18) soll bei den auf Rückabwicklung gerichteten Schadensersatzansprüchen der VW EA 189-Käufer die Verjährung noch gar nicht begonnen haben, weil der Bundesgerichtshof diese Frage noch nicht abschließend entschieden habe.
Können betroffene Geschädigte nun abwarten, wie der BGH entscheidet?
Die Antwort lautet nein.
Maßgebend für den Verjährungsbeginn ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten „von den Anspruch begründenden Umständen“, § 199 Abs. 1 Ziffer 2 BGB. Auf die zutreffende rechtliche Einschätzung kommt es grundsätzlich nicht an.
Grob fahrlässige Unkenntnis liegt gemeinhin dann vor, wenn es sich dem Geschädigten aufdrängen muss, dass ihm ein Anspruch zustehen könnte, wenn die Umstände so deutlich sind, dass es nahe liegt, ein Rechtsanwalt mit der Prüfung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen. Ab wann dieser Zeitpunkt in den EA 189-Fällen erreicht war, bedarf jeweils der Prüfung im Einzelfall.
Wenn der Geschädigte Kenntnis von einem verpflichtenden Rückruf zur Durchführung des Software-Updates bei seinem Fahrzeug erhält, weiß er, dass sein Fahrzeug betroffen ist. Die Software-Updates zu den EA 189-Motoren wurden größtenteils ab der 2. Jahreshälfte 2016 fertiggestellt und die Halter wurden entsprechend angeschrieben. Da der Verjährungsbeginn der hier zu beachtenden 3-jährigen regelmäßigen Verjährung auf das Jahresende gelegt wird – bei Kenntniserlangung oder grob fahrlässiger Unkenntnis in 2016 also auf den Ablauf des 31. 12. 2016 – sind betroffene Geschädigte in den VW-EA189-Fällen gut beraten, vor dem 31.12. 2019 Klage zu erheben.https://www.ingogasser.de/achtung-verjaehrung-schadensersatzanspruch-im-dieselskandal-bis-ende-2019-geltend-machen/
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