Insolvenz

Die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG ist insolvent. Das Amtsgericht Leipzig hat das vorläufige Insolvenzverfahren Ende  April eröffnet und einen vorläufigen Sachwalter bestellt (Az.: 401 IN 775/21).

Für die Anleger, die der UDI Energie Festzins VI Nachrangdarlehen gewährt haben, ist die Insolvenz ein herber Schlag. Sie müssen mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen.

Zunächst wird das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt und versucht, den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. „Auch bei den Sanierungsversuchen ist davon auszugehen, dass die Anleger einen Teil dazu beitragen und finanzielle Einbußen hinnehmen sollen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

Dabei könnte die Insolvenz der UDI Energie Festzins VI erst der Anfang sein. Denn auch andere UDI-Gesellschaften stecken offenbar in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Wie das Handelsblatt am 4. Mai 2021 berichtet, werden derzeit UDI-Anleger angeschrieben und ihnen mitgeteilt, dass ihr angelegtes Geld akut ausfallgefährdet ist. Die Anleger werden offenbar aufgefordert, auf einen erheblichen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, um die betroffenen Gesellschaften zu retten. Bis zum 21. Mai sollen die Anleger nun entscheiden, ob sie einem Schuldenschnitt zustimmen.

Sollte die Insolvenz in Eigenverwaltung bei der UDI Energie Festzins VI scheitern und ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Allerdings werden die Forderungen aus Nachrangdarlehen nachrangig, d.h. nach den Forderungen der anderen Gläubiger bedient. Anlegern droht dadurch der Totalverlust ihres investierten Kapitals. „Knackpunkt ist daher zunächst, ob der Rangrücktritt überhaupt wirksam vereinbart wurde. Das ist oft nicht der Fall, weil entsprechende Klauseln zum Nachrang intransparent und daher unwirksam sind“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Doch auch wenn die Forderungen nicht nachrangig sind, drohen im Insolvenzverfahren immer noch finanzielle Verluste. Gleiches gilt, wenn sich die Anleger auf einen Schuldenschnitt einlassen. „Der Ausweg für die Anleger kann die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sein“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Nachrangdarlehen sind riskante Geldanlagen mit einem Totalverlust-Risiko für die Anleger. Anlageberater und -vermittler sind daher verpflichtet über die bestehenden Risiken aufzuklären. „Sind sie ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, können sie schadenersatzpflichtig sein“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gasser. Es können bei den Nachrangdarlehen auch Verstöße gegen Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) vorliegen. Dann können auch Ansprüche gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer bestehen.

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