Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser hat im Abgasskandal Schadenersatz für den Käufer eines Audi Q7 durchgesetzt. Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 2. Juli 2021 entschieden, dass Audi das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss (Az.: 4 O 281/20).
Der Kläger hatte den Audi Q7 3.0 TDI zum Nettopreis von 58.400 Euro als Neuwagen gekauft und zum Teil über ein Darlehen bei der Audi-Bank finanziert. In dem Fahrzeug kommt der Dieselmotor des Typs EA 897 evo mit der Abgasnorm Euro 6 zum Einsatz.
Wie für eine Reihe anderer Audi-Modelle ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) unter dem Code 23X6 auch für den Q7 einen verpflichtenden Rückruf an. Das KBA hatte bei dem Modell eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems festgestellt, die entfernt werden musste.
Der Kläger ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtungen geltend. Die Abgasreinigung funktioniere nur unter Bedingungen, wie sie auf dem Prüfstand herrschen, allerdings nicht unter normalen Bedingungen im Straßenverkehr.
Die Klage hatte Erfolg. Audi habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und den Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 826 BGB, entschied das Landgericht Kiel.
Das KBA habe festgestellt, dass in dem Modell eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der sog. Aufheizstrategie zum Einsatz komme. Der Stickoxid-Ausstoß des Fahrzeugs steige an, wenn diese Funktion abgeschaltet werde.
Audi habe den Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt, hergestellt und eingebaut. Die unzulässige Abschalteinrichtung habe Audi im Genehmigungsverfahren gegenüber den Behörden allerdings verschwiegen und nur deshalb eine Typengenehmigung für die betroffenen Fahrzeuge erhalten, so das Gericht. Arglosigkeit und Vertrauen der Autokäufer seien so ausgenutzt worden, da ein Käufer darauf vertrauen dürfe, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Tatsächlich habe dem Fahrzeug aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung aber der Verlust der Zulassung gedroht.
Nur aufgrund dieser arglistigen Täuschung habe der Kläger das Fahrzeug erworben. Es sei davon auszugehen, dass es bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteirichtung nicht zu dem Kauf gekommen wäre, so das LG Kiel. Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Der Schaden lasse sich auch nicht durch ein Software-Update beseitigen.
Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden, entscheid das Gericht. Gegen Rückgabe seines Audi Q7 kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 11.100 Euro brutto für die gefahrenen knapp 57.000 Kilometer verlangen. Damit bleibt ein Anspruch auf Zahlung von rund 47.300 Euro. Zudem ist der Kläger von den noch offenen 13 Monatsraten aus dem Darlehensvertrag freizustellen (insgesamt rund 8.400 Euro).
„Audi hat unter dem Code 23X6 zahlreiche Modelle mit 3-Liter-Dieselmotoren wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückgerufen. Betroffene Audi-Kunden haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Neben zahlreichen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Naumburg, Koblenz und Frankfurt Audi im Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.
Die Kommentarfunktion ist gesperrt